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Foto: Bundesfinanzhof.de / Andreas Focke

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Hausnotrufsysteme: Bundesfinanzamt klärt steuerliche Absetzbarkeit

August 2023:

Hausnotrufsysteme bieten älteren Menschen eine Möglichkeit, im Notfall schnell Hilfe zu erhalten. Doch wenn es um die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten geht, gibt es einige Einschränkungen. Laut Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) werden die Kosten eines Hausnotrufsystems steuerlich nicht anerkannt, wenn die betroffenen Personen zuhause leben.

Ein Beispiel für diese Einschränkung ist ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG), in dem bei einer allein lebenden Seniorin die Kosten eines externen Hausnotrufsystems anerkannt wurden. In der Revision entschied der Bundesfinanzhof jedoch, dass ein Hausnotrufsystem, das lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt und keine Sofort-Hilfe bietet, nicht steuerlich absetzbar ist. Die BFH-Richter argumentierten, dass die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Da die Klägerin für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft und die Entgegennahme eines Notrufs zahle, die außerhalb ihrer Wohnung stattfinden, fehle es an der notwendigen räumlich-funktionalen Verbindung zum Haushalt.

Ein weiteres Urteil des Bundesfinanzhofs zu einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg bestätigte diese Ansicht. Eine allein lebende Rentnerin hatte die Kosten für ihr Hausnotrufsystem geltend gemacht. Auch hier wurden die Kosten nicht anerkannt, da die entscheidende Dienstleistung außerhalb des Haushalts stattfand.

Es bleibt dabei: Hausnotrufsystem im betreuten Wohnen ist steuerlich absetzbar

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kosten eines reinen Hausnotrufsystems ohne Sofort-Hilfe laut BFH-Urteil nicht steuerlich absetzbar sind, da sie nicht im Haushalt der steuerpflichtigen Person erbracht werden. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gilt nur für haushaltsnahe Dienstleistungen, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und gewöhnlich von Familienmitgliedern oder entsprechend Beschäftigten erledigt werden.

Freuen können sich hingegen alle Seniorinnen und Senioren, die in betreuten Wohnanlagen leben. Denn hier werden die Kosten für ein Hausnotrufsystem anerkannt und können diese steuerlich absetzen. Anders wie in den bereits genannten Fällen, wird in betreuten Wohnanlagen im Notfall eine Pflegekraft benachrichtigt, welche dann Erste Hilfe leistet. Diese Leistung findet zuhause statt und kann darum als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich abgesetzt werden.

Erfahren Sie mehr über smarten Lösungen für Sicherheit, Unterstützung, Information und Kommunikation im betreuten Wohnen in unserem Beitrag Smarte Lösung für Wohnobjekte: Neues Tablet mit Sicherheitsuhr in Kamenz im Einsatztest.

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