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Gesundheit und Pflege: Das hat sich zum 1. Januar 2024 geändert

Januar 2024: E-Rezept, GesundheitsID und gestiegene Zuschüsse in der Pflege brachte der Jahreswechsel. Das hat sich im Bereich Gesundheit und Pflege zum 1. Januar 2024 geändert.

Gesundheit und Digitalisierung

Elektronisches Rezept (E-Rezept)
Seit dem 1. Januar 2024 sind Ärztinnen und Ärzte in Deutschland verpflichtet, das E-Rezept zu nutzen, wenn sie gesetzlich Versicherten ein Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel ausstellen. Wie Sie ein E-Rezept einlösen und was es rund um die Änderung zu beachten gibt, lesen Sie in unserem Beitrag „E-Rezept: Digital ist das neue Rosa“.

GesundheitsID
Krankenkassen sind seit dem 1. Januar 2024 verpflichtet ihren Versicherten auf Wunsch eine GesundheitsID auszustellen. Die GesundheitsID soll Versicherten einen Zugang zu allen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) ermöglichen – ohne, dass sie dazu ihre Versichertenkarte benötigen. Zu diesen Anwendungen zählen das E-Rezept, digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) oder Patientenportale und Terminservices. Perspektivisch soll auch die elektronische Patientenakte (ePA) in Zukunft über eine GesundheitsID abrufbar sein.

Pflege

Zuschuss für Pflegekosten im Heim
Für vollstationäre Pflegebedürftige übernimmt die Pflegekasse im ersten Jahr in der Heimunterbringung jetzt bis zu 15 Prozent des monatlichen pflegebedingten Eigenanteils für die Pflegegrade 2 bis 5. Die Kosten für Betreuung und medizinische Behandlungspflege sind im Eigenanteil eingeschlossen. Der Zuschussanteil erhöht sich, je länger Pflegebedürftige im Heim untergebracht sind: im zweiten Jahr übernimmt die Pflegekasse 30 Prozent, im dritten 50 Prozent. Ist eine Person vier oder mehr Jahre im Heim untergebracht, werden 75 Prozent des monatlichen pflegebedingten Eigenanteils übernommen.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Ebenso werden das Pflegegeld für häuslich betreute Pflegebedürfte sowie die Leistungsbeiträge für ambulante Pflegesachleistungen von pflegebedürftigen Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 um jeweils 5 Prozent angehoben. Als Pflegesachleistung zählen beispielsweise körperbezogene Pflegemaßnahmen, wie das Be- und Entkleiden, Umlagerung oder Hilfe beim Aufstehen oder die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, oder pflegerische Betreuungsmaßnahmen, wie die Unterstützung beim Erhalt sozialer Kontakte oder Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung. Im Unterschied dazu wird das Pflegegeld von pflegebedürftigen Personen beantragt und häufig an die pflegenden Angehörigen weitergegeben. Es steht frei zur Verfügung, solange die häusliche Pflege abgesichert ist.

Pflegeunterstützungsgeld
Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung besteht für pflegende Angehörige für bis zu zehn Arbeitstage. Neu daran ist, dass dieses ab sofort jedes Jahr neu beantragt werden kann und nicht, wie bisher, auf eine einmalige Zahlung begrenzt ist. Das Pflegeunterstützungsgeld soll pflegenden Menschen die Vereinbarkeit von Beruf und Pflegeverantwortung vereinfachen – eine Freistellung in Notsituation ist so einfacher möglich, ohne auf Lohn verzichten zu müssen.

 

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